§ 4 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2020

§ 4.

Mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit einer infizierten Person unter Quarantäne stehen, gelten gemäß § 5 StVG als vollzugsuntauglich.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40221747

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