§ 4 Beschußgesetz – Durchführungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1951

§ 4.

(1) Bei mehrläufigen Waffen wird jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Walze dem Endbeschuß unterworfen.

(2) Der Endbeschuß wird

  1. a) bei Flintenläufen, die für das Verfeuern von Patronen mit rauchlosem Pulver bestimmt sind, mit einem Schuß Schwarzpulver und mit zwei Schuß rauchlosem Pulver,
  2. b) bei Büchsenläufen für Zentralfeuerwaffen und bei Selbstladepistolen mit zwei Schuß rauchlosem Pulver,
  3. c) bei allen anderen Waffen mit einem Schuß rauchlosem Pulver, soweit für diese Waffen rauchlose Patronen im Handel sind, sonst mit einem Schuß Schwarzpulver ausgeführt.

(3) Beschußpatronen mit Schwarzpulverladung für Schrotläufe müssen an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers einen Gasdruck von mindestens 700 kp/cm2, Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver einen Gasdruck von mindestens 900 kp/cm2 für Kaliber 16 und größere Kaliber und von mindestens 1000 kp/cm2 für engere Kaliber ergeben.

(4) Bei Waffen mit einem Patronenlager von mehr als 70 mm Länge erhöht sich der vorgeschriebene Gasdruck für Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver an der Meßstelle I um 100 kp/cm2. Der Druck für Beschußpatronen mit Schwarzpulver beträgt 700 kp/cm2.

(5) Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver für Büchsenläufe müssen einen Überdruck von mindestens 30 v. H. gegenüber dem Druck ergeben, den die stärkste, mit Schwarzpulver oder rauchlosem Pulver geladene Gebrauchspatrone des gleichen Kalibers aufweist.

(6) Bei Vorlage einer Waffe mit Büchsenläufen zum rauchlosen Beschuß sind dem Beschußamt vom Antragsteller die Gebrauchspatronen, deren Ladungen (Pulversorte, Geschoßgewicht und Geschoßart), erforderlichenfalls der Gasdruck bekanntzugeben. Auf Verlangen sind dem Beschußamt passende Gebrauchspatronen oder Hülsen und die schwersten im Gebrauch stehenden Geschosse oder fertige Beschußpatronen zur Verfügung zu stellen.

(7) Als fertige Waffen sind auch solche Waffen anzusehen, die noch der Ziselierung oder Bruinierung bedürfen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011274

Dokumentnummer

NOR40215394

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