§ 4.
Der Rektor oder die Rektorin der Universität Linz hat an Absolventen des von der Universität Linz durchgeführten Hochschullehrganges für lehrendes Pflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und an Absolventinnen des von der Universität Linz durchgeführten Hochschullehrganges für lehrendes Pflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
10009959
Dokumentnummer
NOR12125703
alte Dokumentnummer
N7199442224J
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