§ 4 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1949

IV. Kennzeichnung der Rinder.

§ 4.

(1) Die Kennzeichnung der mit einer Deckseuche behafteten oder einer solchen Seuche verdächtigen Rinder hat sogleich nach der Untersuchung und Einteilung am linken Ohr mit einer Ohrmarke zu erfolgen, die erst nach der Genesung, beziehungsweise Behebung des Verdachtes auf Weisung des beauftragten Tierarztes abzunehmen ist.

(2) Bis zum 31. Dezember 1949 kann eine Kennzeichnung auch durch Haarschnitt erfolgen.

(3) Die Kennzeichnung der mit einer Deckseuche behafteten Rinder, deren Behandlung unwirtschaftlich ist oder vom Besitzer abgelehnt wird (§ 4, Abs., des Bundesgesetzes), hat am rechten Ohr durch kreisrunde Ohrlochung im Durchmesser von 1 1/2 cm zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010258

Dokumentnummer

NOR12129968

alte Dokumentnummer

N8194943047J

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