IV. Kennzeichnung der Rinder.
§ 4.
(1) Die Kennzeichnung der mit einer Deckseuche behafteten oder einer solchen Seuche verdächtigen Rinder hat sogleich nach der Untersuchung und Einteilung am linken Ohr mit einer Ohrmarke zu erfolgen, die erst nach der Genesung, beziehungsweise Behebung des Verdachtes auf Weisung des beauftragten Tierarztes abzunehmen ist.
(2) Bis zum 31. Dezember 1949 kann eine Kennzeichnung auch durch Haarschnitt erfolgen.
(3) Die Kennzeichnung der mit einer Deckseuche behafteten Rinder, deren Behandlung unwirtschaftlich ist oder vom Besitzer abgelehnt wird (§ 4, Abs., des Bundesgesetzes), hat am rechten Ohr durch kreisrunde Ohrlochung im Durchmesser von 1 1/2 cm zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010258
Dokumentnummer
NOR12129968
alte Dokumentnummer
N8194943047J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
