§ 4 Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2008

Mitglieder des Beirats

§ 4.

(1) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.

(3) Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundeskanzler einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Beirats und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden auf fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20006056

Dokumentnummer

NOR40102234

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