§ 4 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1993

Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.

§ 4.

(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

  1. 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder
  1. 2. Beim Parameter Temperatur darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Höchstwert das 1,2-Fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
  2. 3. Beim Parameter PH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
  3. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5-Regel“ durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
  4. 5. Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
  2. 2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, bei welcher eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht größer als 15 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des täglichen Wasserverbrauches eines Kalenderjahres) in eine öffentliche Kanalisation abgegeben wird, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) als eingehalten, wenn

  1. - der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 1 Abs. 7 Z 1 lit. a, d und h) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
  2. - die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Wasserverbrauches erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und
  3. - kein Einsatz von chlorabspaltenden Wasch- oder Desinfektionsmitteln erfolgt.

(5) Bei einer Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation aus einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4, deren Füllmengenkapazität nicht größer ist als 15 kg Behandlungsgut, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage B Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II AAEV) als eingehalten, wenn

  1. - der Wasserrechtsbehörde die durchlaufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 1 Abs. 7 Z 2 lit. a bis c) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
  2. - die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Wasserverbrauches erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und
  3. - die Wasserbehandlungsanlage in jährlichen Intervallen durch eine Fachperson oder einen Fachbetrieb auf Zustand und Funktion überprüft wird, von einem Sachverständigen oder von einer geeigneten Anstalt die Nichtüberschreitung der Emissionswerte der Anlage B Spalte II bestätigt wird und über die durchgeführten Kontrollen der Wasserrechtsbehörde unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse berichtet wird.

(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Schlagworte

Waschmittel

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010741

Dokumentnummer

NOR12136309

alte Dokumentnummer

N8199318398L

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