§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
- 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anlagen A bis C gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 100% überschreitet („4 von 5“-Regel).
- 2. Beim Paramter (Anm.: richtig: Parameter) Temperatur darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Meßwert das 1,2-fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
- 3. Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten (bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 um 0,5 pH-Einheiten) über- bzw. unterschritten werden.
- 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
- 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anlagen A bis C ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen Zweifachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
- 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 vorgeschriebenen Abwasserparameter die Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
- 1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine Abwassermenge von nicht größer als 0,05 m3/h bei Einleitung in ein Fließgewässer bzw. von nicht größer als 0,1 m3/h bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation zugrunde liegt und
- 2. bezüglich der abgeleiteten Abwassermenge regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen geführt werden und
- 3. die in Betracht kommenden Maßnahmen des § 1 Abs. 11 betreffend den Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Anlagenbetriebes und des Einsatzes oder Nichteinsatzes von Korrosionsschutzmitteln, Mikrobiziden oder Dispergierungsmitteln, laufend beachtet werden und diesbezüglich regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen geführt werden und
- 4. die Aufzeichnungen gemäß Z 2 und 3 in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(6) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV; die Probenahme ist gemäß Anlage D Z 4 durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010852
Dokumentnummer
NOR12138088
alte Dokumentnummer
N8199444365J
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