§ 4.
(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
- 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder
- B gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
- 2. Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2-fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
- 3. Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
- 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
- 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2 und 3.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 5 gilt ein Emissionswert für einen Parameter gemäß Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
- 1. der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen belegte ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stande der Technik gemäß § 1 Abs. 9 Z 1 (insbesondere betreffend die Entsorgung von verbrauchten Bädern, Druckfarbenresten, nichtwässrigen Reinigungschemikalien usw.) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
- 2. die laufende und regelmäßige Aufzeichnung der Tagesabwassermenge erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird
- und
- 3. die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Tagesverbrauches von Druckfarben erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und
- 4. eine einmal im Jahr durchgeführte Fremdüberwachung der Abwasserableitung gemäß Abs. 3 erfolgt.
(5) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 6 gilt ein Emissionswert für einen Parameter gemäß Anlage B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
- 1. der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen belegte ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stande der Technik gemäß § 1 Abs. 9 Z 2 (insbesondere betreffend die Entsorgung verbrauchter Bäder) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
- 2. die laufende und regelmäßige Aufzeichnung der Tagesabwassermenge erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird
- und
- 3. die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Tagesverbrauches von Filmmengen und Fotopapiermengen erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird
- und
- 4. eine einmal im Jahr durchgeführte Fremdüberwachung der Abwasserableitung gemäß Abs. 3 erfolgt.
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Schlagworte
Obergrenze
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010706
Dokumentnummer
NOR12135947
alte Dokumentnummer
N8199222844J
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