§ 4 Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1991

§ 4.

(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

  1. 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
  2. 2. Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%- Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen. Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Anlage

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
  2. 2. Für den Parameter Temperatur gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

(5) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung § 7 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.

Schlagworte

Eigenüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010636

Dokumentnummer

NOR12135347

alte Dokumentnummer

N8199110271X

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