§ 4.
(1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Massenkonzentrationen sind auf wasserfreie Abgase mit Volumina bei 0 ºC und 1 013 hPa sowie auf folgende Sauerstoffgehalte zu beziehen:
- 1. bei flammenbeheizten Glaswannen auf 8, bei Hafenöfen sowie Tageswannen für Abgase auf 13% Sauerstoffgehalt der Abgase, sofern die Z 2 und 3 nicht anderes bestimmen;
- 2. bei geschlossen betriebenen Elektrowannen und bei Schmelzeinrichtungen mit gemeinsamer Absaugung von Abgasen und Raumluft (im Dauerbetrieb oder bei einzelnen Betriebszuständen) auf den jeweils gegebenen Sauerstoffgehalt der Abgase;
- 3. bei Anlagen zur Glaserzeugung, denen statt atmosphärischer Luft reiner Sauerstoff zugeführt wird, ausgehend von der Abgaszusammensetzung, die der Verwendung von Luft zur Sauerstoffversorgung entspricht, in Fällen der Z 1 auf den dort angeführten Sauerstoffgehalt der Abgase, in Fällen der Z 2 auf 21% Sauerstoffgehalt der Abgase.
(2) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007554
Dokumentnummer
NOR12083331
alte Dokumentnummer
N5199438383J
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