§ 4 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1994

§ 4.

(1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Massenkonzentrationen sind auf wasserfreie Abgase mit Volumina bei 0 ºC und 1 013 hPa sowie auf folgende Sauerstoffgehalte zu beziehen:

  1. 1. bei flammenbeheizten Glaswannen auf 8, bei Hafenöfen sowie Tageswannen für Abgase auf 13% Sauerstoffgehalt der Abgase, sofern die Z 2 und 3 nicht anderes bestimmen;
  2. 2. bei geschlossen betriebenen Elektrowannen und bei Schmelzeinrichtungen mit gemeinsamer Absaugung von Abgasen und Raumluft (im Dauerbetrieb oder bei einzelnen Betriebszuständen) auf den jeweils gegebenen Sauerstoffgehalt der Abgase;
  3. 3. bei Anlagen zur Glaserzeugung, denen statt atmosphärischer Luft reiner Sauerstoff zugeführt wird, ausgehend von der Abgaszusammensetzung, die der Verwendung von Luft zur Sauerstoffversorgung entspricht, in Fällen der Z 1 auf den dort angeführten Sauerstoffgehalt der Abgase, in Fällen der Z 2 auf 21% Sauerstoffgehalt der Abgase.

(2) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007554

Dokumentnummer

NOR12083331

alte Dokumentnummer

N5199438383J

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