Vornahme der Beglaubigung
§ 4
Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Erledigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel “Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)