§ 4.
(1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Für Ausländerinnen und Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.
(2) Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.
(3) Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 20 % zulässig. Aufgrund der Verordnungen BGBl. II Nr. 273/2018 und BGBl. II Nr. 371/2018 erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2019 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019
Gesetzesnummer
20010623
Dokumentnummer
NOR40213913
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