§ 4 Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1982

§ 4.

(1) An berufsbildenden Schulen kann die Befreiung in allen Pflichtgegenständen bis zu einem Höchstausmaß von sechs Monaten gewährt werden, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.

(2) In den Pflichtgegenständen der Stenotypie, Phonotypie und Bürotechnik kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden; dies gilt nicht für Stenotypie und Textverarbeitung bzw. Stenotypie an der Handelsschule und Handelsakademie, an den Fachschulen und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, an der Tourismusfachschule, an der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Sonderformen dieser Schulen.

(3) Im Pflichtgegenstand Leibesübungen kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1982

Schlagworte

Feststellungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10009374

Dokumentnummer

NOR12119655

alte Dokumentnummer

N7197431187L

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