Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch Schulbesuch
§ 4.
Soweit in den §§ 1 und 2 die Voraussetzung des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung festgelegt ist, wird diese Voraussetzung auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer anderen Schule als der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik, durch den die Lehrabschlußprüfung in dem entsprechenden Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10007005
Dokumentnummer
NOR12076259
alte Dokumentnummer
N5198911749F
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