§ 4 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch Schulbesuch

§ 4.

Soweit in den §§ 1 und 2 die Voraussetzung des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung festgelegt ist, wird diese Voraussetzung auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer anderen Schule als der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik, durch den die Lehrabschlußprüfung in dem entsprechenden Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10007005

Dokumentnummer

NOR12076259

alte Dokumentnummer

N5198911749F

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