Mündlicher Prüfungsteil
§ 4.
(1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Werbeagentur erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
- 1. beruflich-fachliche Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 und
- 2. beratungsrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten (insbesondere Rhetorik, Argumentation, Präsentationstechnik und -aufbau, Fragen- und Einwandbehandlung und Überzeugungsfähigkeit).
(2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.
Schlagworte
Präsentationsaufbau, Fragenbehandlung
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007631
Dokumentnummer
NOR12084845
alte Dokumentnummer
N5199526402L
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