§ 4 Befähigungsnachweis Fußpfleger, Kosmetiker, Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1986

§ 4.

Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses im Sinne des § 1 lit. a und b, § 2 lit. a und § 3 lit. a ist durch das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis über die allenfalls vorgesehene, erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10006264

Dokumentnummer

NOR12069128

alte Dokumentnummer

N5196511888P

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