§ 4.
Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses im Sinne des § 1 lit. a und b, § 2 lit. a und § 3 lit. a ist durch das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis über die allenfalls vorgesehene, erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10006264
Dokumentnummer
NOR12069128
alte Dokumentnummer
N5196511888P
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