§ 4 BDV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1932

zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 4.

(1) Die Buchhaltung hat auch die Einhaltung des finanziellen Wirkungskreises und die Beobachtung der Gebarungs- und Verrechnungsvorschriften durch die anweisende Stelle und durch die ihr unterstehenden Behörden, Ämter und Anstalten wahrzunehmen. Insbesondere ist sie verpflichtet, alle Anweisungen dahin zu prüfen, ob sie nach Inhalt und Form den Gebarungs- und Verrechnungsvorschriften (insbesondere V. E. G., Artikel 6, Abschnitte B und C, dann B. H. V. vom 15. Mai 1926, B. G. Bl. Nr. 118, und Regierungsverordnungen vom 20. August 1925, B. G. Bl. Nr. 330, und vom 24. März 1931, B. G. Bl. Nr. 95) entsprechen.

(2) Widerspricht nach Ansicht der Buchhaltung eine Anweisung diesen Vorschriften, so hat der Vorstand der Buchhaltung durch eine Bemerkung auf dem die Anweisung enthaltenen Geschäftsstücke die anweisende Stelle unter Angabe der Gründe auf das Vorschriftswidrige der Anweisung aufmerksam zu machen. Findet der Vorstand der anweisenden Stelle der Erinnerung der Buchhaltung nicht oder nicht zur Gänze Rechnung zu tragen, so hat er dem Geschäftsstücke seine Gegenbemerkung beizusetzen und auf seine alleinige Verantwortung den Vollzug der ungeänderten oder nur teilweise geänderten Anweisung zu verfügen. Ohne diesen neuerlichen Auftrag darf die Buchhaltung derartige Anweisungen nicht behandeln. Bei der Vorschreibung derartiger von ihr ohne Erfolg oder nur mit teilweisem Erfolge bemängelter Anweisungen hat die Buchhaltung in den im Hauptbuche oder im Bezugs(Liquidierungs)blatte für die Anführung der Anweisungsverordnung bestimmten Spalten den Zusatz “Auf besonderen Auftrag" auffällig anzubringen; mit dem gleichen Zusatze sind Gegenzeichnungsvermerke zu versehen. Der Vorstand der anweisenden Stelle hat solche Fälle dem zuständigen Minister schriftlich zu melden und hievon gleichzeitig den Rechnungshof in Kenntnis zu setzen. In den Monatserfolgsausweisen und Teilrechnungsabschlüssen sind diese Gebarungsfälle einzelweise unter Angabe des Gegenstandes, des Betrages und der Geschäftszahl im Anhange darzustellen.

siehe dazu auch § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986

Schlagworte

BGBl. Nr. 118/1926, BGBl. Nr. 330/1925, BGBl. Nr. 95/1931

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

10003770

Dokumentnummer

NOR12041641

alte Dokumentnummer

N3193117103S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)