Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Einberufung einer außerordentlichen Betriebsversammlung
§ 4.
Verlangen auf Abhaltung einer Betriebsversammlung, die von den Berechtigten gemäß § 10 Abs. 2 BBVG an den Vertrauenspersonenausschuß gestellt werden, sind schriftlich an den Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebsversammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009123
Dokumentnummer
NOR12115640
alte Dokumentnummer
N6199851886L
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