§ 4 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Maßnahmen, die aus sozialen Gründen getroffen werden können

§ 4

(1) Die ausgegliederte Einrichtung kann nach § 2 karenzierten Beamten aus sozialen Gründen monatlich wiederkehrende Geldleistungen zahlen, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen zu regeln ist. Von solchen Geldleistungen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. Solche Geldleistungen gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

(2) In einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte Einrichtung aus sozialen Gründen

  1. 1. ganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach § 2 karenzierten Beamten verzichten und
  2. 2. nach § 2 karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.

    Pensionsbeiträge, auf die verzichtet wurde, gelten bei der Anwendung bundesgesetzlicher Regelungen über die Bemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen als geleistet.

(3) Hält der karenzierte Beamte die Verpflichtung zur Nichtausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Z 3 nicht ein, ruht ein allfälliger Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Abs. 1 gegenüber der ausgegliederten Einrichtung auf die Dauer der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung. Ein Anspruch auf Nachzahlung der wiederkehrenden Geldleistungen nach Beendigung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht nicht.

(4) Der Bund haftet jedem nach § 2 karenzierten Beamten für die Befriedigung seiner nach den Abs. 1 und 2 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).

(5) Leistungen nach den Abs. 1 und 2 begründen keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung.

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