§ 4 Batterienverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2008

Stoffverbote und Vermeidung

§ 4.

(1) Unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten,

  1. 1. Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und
  2. 2. Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind,
  1. auf jeder Handelsstufe in Verkehr zu setzen. „In-Verkehr-Setzen“ im Sinne dieser Bestimmung ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Europäischen Union, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.

(2) Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent.

(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:

  1. 1. Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;
  2. 2. medizinische Geräte;
  3. 3. schnurlose Elektrowerkzeuge.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Batterien, sofern diese vor dem 26. September 2008 in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098376

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)