§ 4.
Ruhe- und Versorgungsgenüsse der nach § 3, Absatz 1, in Betracht kommenden Personen, die entweder ein anderweitiges Einkommen aus Dienstverhältnissen oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen, entfallen auf die Dauer des Bezuges und bis zur Höhe solchen anderweitigen Einkommens; dasselbe gilt für die auf Grund einer Delegierung seitens der Bank in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gebührenden Tantiemen.
Schlagworte
Ruhegenuß
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Gesetzesnummer
10003776
Dokumentnummer
NOR12041714
alte Dokumentnummer
N3193325051L
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