§ 4 Bankentlastungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.1933

§ 4.

Ruhe- und Versorgungsgenüsse der nach § 3, Absatz 1, in Betracht kommenden Personen, die entweder ein anderweitiges Einkommen aus Dienstverhältnissen oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen, entfallen auf die Dauer des Bezuges und bis zur Höhe solchen anderweitigen Einkommens; dasselbe gilt für die auf Grund einer Delegierung seitens der Bank in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gebührenden Tantiemen.

Schlagworte

Ruhegenuß

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10003776

Dokumentnummer

NOR12041714

alte Dokumentnummer

N3193325051L

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