§ 4 BaFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 28.6.2025

2. Abschnitt

Anforderungen an die Barrierefreiheit und freier Warenverkehr Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen

§ 4.

(1) Wirtschaftsakteure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen.

(2) Für Produkte gelten die inAnlage 1 1. Abschnitt und 2. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, für die nur die in Anlage 1 1. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.

(3) Für Dienstleistungen gelten die inAnlage 1 3. Abschnitt und 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die in Anlage 1 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.

Schlagworte

Stadtverkehrdienst, Vorortverdienst

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254364

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