2. Abschnitt
Anforderungen an die Barrierefreiheit und freier Warenverkehr Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen
§ 4.
(1) Wirtschaftsakteure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen.
(2) Für Produkte gelten die inAnlage 1 1. Abschnitt und 2. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, für die nur die in Anlage 1 1. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.
(3) Für Dienstleistungen gelten die inAnlage 1 3. Abschnitt und 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die in Anlage 1 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.
Schlagworte
Stadtverkehrdienst, Vorortverdienst
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20012316
Dokumentnummer
NOR40254364
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