Geschäftsführung
§ 4.
(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Der Gesellschaftsvertrag hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht vorzubehalten, ein Mitglied der Geschäftsführung zu entsenden.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20002153
Dokumentnummer
NOR40034374
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)