§ 4 AVOG 2010 – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

2. Hauptstück

Steuer- und Zollverwaltung

1. Abschnitt

Finanzämter Sitz und Amtsbereich

§ 4.

(1) Es werden folgende Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis eingerichtet:

(2) Es wird folgendes Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis eingerichtet:

(3) Innerhalb eines Jahres ab Änderung der Bezeichnung oder Anschrift eines Finanzamtes können Anbringen auch unter Verwendung der bisherigen Anschrift oder Bezeichnung wirksam eingebracht werden.

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