zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 4.
In Rücksicht von Cultusgemeinden, deren Sprengel in zwei oder mehrere politische Bezirke fällt, hat – Fälle von Gefahr im Verzuge ausgenommen – jene politische Bezirksbehörde des Amtes zu handeln, in deren Amtsbereiche die Cultusgemeinde ihren Amtssitz hat. Die politische Bezirksbehörde, in deren Amtsbereiche der übrige Theil des Cultusgemeindesprengels liegt, hat – die erwähnten Fälle ausgenommen – nur über Ersuchen der ersteren vorzugehen.
Diese Bestimmung hat auch bei Amtshandlungen der politischen Landesbehörden in II., respectiver I. Instanz in sinngemäße Anwendung zu kommen, wenn das Gebiet der Cultusgemeinde auf zwei oder mehrere Länder sich erstreckt.
Schlagworte
Kultusgemeinde, Teil, Kultusgemeindesprengel
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10009178
Dokumentnummer
NOR40007267
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