Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 4.
Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Unternehmen und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und schwerpunktmäßig Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie
- 2. Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) und schwerpunktmäßig Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S
- der nach § 4 Abs. 5 des Bundessstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Gesetzesnummer
20006013
Dokumentnummer
NOR40101780
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