§ 4 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4.

Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Unternehmen und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und schwerpunktmäßig Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie
  2. 2. Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) und schwerpunktmäßig Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S
  1. der nach § 4 Abs. 5 des Bundessstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20006013

Dokumentnummer

NOR40101780

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