Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 4.
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dieser Verordnung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 gemäß § 10 Abs. 1 des ChemG 1996 festgelegt.
(3) Den in der Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
20009097
Dokumentnummer
NOR40169339
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