§ 4 Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1990

§ 4.

(1) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs können alle Lehrberufe erlernt werden, für die eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgesetzt ist.

(2) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit dreijähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit zwei Jahren festgesetzt.

(3) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit dreieinhalbjähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit zweieinhalb Jahren festgesetzt.

(4) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit vierjähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit drei Jahren festgesetzt.

(5) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs ist die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen (Doppellehre) unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12077226

alte Dokumentnummer

N5199013713J

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