§ 4.
(1) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs können alle Lehrberufe erlernt werden, für die eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgesetzt ist.
(2) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit dreijähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit zwei Jahren festgesetzt.
(3) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit dreieinhalbjähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit zweieinhalb Jahren festgesetzt.
(4) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit vierjähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit drei Jahren festgesetzt.
(5) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs ist die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen (Doppellehre) unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10006895
Dokumentnummer
NOR12077226
alte Dokumentnummer
N5199013713J
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