§ 4.
(1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen, jedoch nicht mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
(6) Kandidaten, die nach Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind, kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen eines folgenden Ausbildungslehrganges gestattet werden; diese Teilnahmebewilligung kann auf die Dauer eines im ursprünglich besuchten Ausbildungslehrgang allenfalls eingetretenen Versäumnisses erweitert werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008285
Dokumentnummer
NOR12096512
alte Dokumentnummer
N61973106040
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