§ 4.
(1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als sieben Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als vier Wochen, jedoch nicht mehr als sieben Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist er zur Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als vier Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
(6) Kandidaten, die nach Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind, kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen eines folgenden Ausbildungslehrganges gestattet werden; diese Teilnahme kann auf die Dauer des im ursprünglich besuchten Ausbildungslehrgang eingetretenen Versäumnisses erweitert werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008278
Dokumentnummer
NOR12096443
alte Dokumentnummer
N61973105310
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