Art und Umfang der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung
§ 4.
(1) Die Allgemeine Unteroffiziersprüfung ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung hat zu umfassen:
- 1. Abfassung einer einfachen Meldung (hierbei sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache einschließlich fehlerfreier Rechtschreibung und Zeichensetzung nachzuweisen);
- 2. ADV, Berufs- und Standespflichten;
- 3. Heereskunde;
- 4. Truppenpsychologie;
- 5. Staatsbürgerkunde.
- Der Prüfungskandidat hat hierbei den Nachweis zu erbringen, daß er über ausreichende Kenntnisse verfügt und in der Lage ist, diese innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes (§ 8 Abs. 3) schriftlich niederzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung hat aus einem allgemeinen und aus einem besonderen Teil zu bestehen.
- a) Der allgemeine Teil hat zu umfassen:
- 1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;
- 2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
- 3. die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere der zeitverpflichteten Soldaten und Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
- b) Der Besondere Teil hat zu umfassen:
- 1. das Dienstrechtsverfahrensgesetz;
- 2. allgemeiner Gefechtsdienst;
- 3. Waffen- und Schießdienst;
- 4. Geländekunde und Kartenlesen;
- 5. Heereskraftfahrwesen.
(4) Die praktische Prüfung hat die im Abs. 3 lit. b unter Z 2, 3 und 4 angeführten Gegenstände zu umfassen und ist im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung abzuhalten.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008247
Dokumentnummer
NOR12096065
alte Dokumentnummer
N61970104180
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