§ 4 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.1979

Bezugszeitraum: 1. 1. 1978 - 31. 12. 1979 (§ 1 BGBl. Nr. 217/1979)

§ 4.

(1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost) ist gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau.

(2) Gewinne, die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf erzielt werden, sind auch dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu ermitteln.

(3) Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau einschließlich Buschenschank und Bouteillenweinverkauf ist von den im Kalenderjahr tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Abgaben für Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost auszugehen.

(4) Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen:

im Gebiet 1 ....................................... 50 000 S,

im Gebiet 2 ....................................... 45 000 S,

im Gebiet 3 ....................................... 40 000 S.

Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und die sonstigen Abgaben für Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost zu berücksichtigen. Die Anwendung der Pauschbeträge für Betriebsausgaben darf nicht zur Ermittlung eines Verlustbetrages führen. Behauptet der Steuerpflichtige, daß ein Verlust aus Weinbau eingetreten ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung zu geben. Der nachgewiesene Verlust aus Weinbau ist der Besteuerung zugrunde zu legen.

(5) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.

(6) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1978 bzw. 1979 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer (Bezirksbauernkammer) anzusetzen.

Schlagworte

Heuriger, Bauernkammer

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004284

Dokumentnummer

NOR12046896

alte Dokumentnummer

N3197911460P

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