§ 4 Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Aufbewahrungsfristen für in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen

§ 4.

Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen für Erziehungsbögen, Gesundheitsblätter sowie in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, obliegt der zuständigen Schulbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

10009460

Dokumentnummer

NOR40199380

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