§ 4 Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Verwendung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe

§ 4.

(1) Die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird in Form einer Beihilfe an die gemäß § 3 anspruchsberechtigten Bewirtschafter gewährt. Die Beihilfe je Bewirtschafter errechnet sich, indem der gemäß § 1 Abs. 3 zur Verfügung stehende Betrag durch die Summe der erklärten beihilfefähigen Flächen in Hektar aller gemäß § 3 anspruchsberechtigten Bewirtschafter geteilt wird. Der sich ergebende Hektarsatz wird mit der beihilfefähigen Fläche des jeweiligen Bewirtschafters, ausgedrückt in Hektar, multipliziert, wobei für die beihilfefähige Fläche eines Betriebes

  1. 1. bis einschließlich fünf Hektar die Beihilfe zur Gänze und
  2. 2. ab einer Fläche von mehr als fünf Hektar die Beihilfe zu 75%

gewährt wird.

(2) Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 30. September 2022 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011951

Dokumentnummer

NOR40245248

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