Verwendung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe
§ 4.
(1) Die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird in Form einer Beihilfe an die gemäß § 3 anspruchsberechtigten Bewirtschafter gewährt. Die Beihilfe je Bewirtschafter errechnet sich, indem der gemäß § 1 Abs. 3 zur Verfügung stehende Betrag durch die Summe der erklärten beihilfefähigen Flächen in Hektar aller gemäß § 3 anspruchsberechtigten Bewirtschafter geteilt wird. Der sich ergebende Hektarsatz wird mit der beihilfefähigen Fläche des jeweiligen Bewirtschafters, ausgedrückt in Hektar, multipliziert, wobei für die beihilfefähige Fläche eines Betriebes
- 1. bis einschließlich fünf Hektar die Beihilfe zur Gänze und
- 2. ab einer Fläche von mehr als fünf Hektar die Beihilfe zu 75%
gewährt wird.
(2) Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 30. September 2022 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011951
Dokumentnummer
NOR40245248
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