Freier Warenverkehr
§ 4
(1) Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den auf sie zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entsprechen.
(2) Bauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie laut einer Erklärung des Herstellers oder seines in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Bevollmächtigten dazu bestimmt sind, in einen Aufzug im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) eingebaut zu werden.
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