§ 4 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

§ 4

(1) Die Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten, anerkannten Lehrambulatorien und anerkannten Lehrpraxen sowie sonstigen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, zu absolvieren.

(2) Ausbildungen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen worden sind, sind im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren.

(3) Die Ausbildung, die im Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung gemäß Abs. 2 dienen, oder in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden kann, ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen.

(4) Personen, die eine Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1994 begonnen haben, haben Ausbildungszeiten, die nach Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 5 auf die Gesamtdauer von zumindest drei Jahren fehlen, durch eine Ausbildung entweder

  1. 1. in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer als Wahlfach in einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätte, in einer anerkannten Lehrpraxis eines Facharztes oder in einem für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorium oder auch
  2. 2. im Bereich der Allgemeinmedizin in einer anerkannten Lehrpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin zu ergänzen, wobei jedes Ausbildungsfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

(5) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der im Abs. 4 und § 5 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

(6) Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes und Karenzurlaubes unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht anzurechnen.

(7) Die Ausbildung hat jeweils als Vollzeitausbildung in den Ausbildungsfächern Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest vier Monaten, Innere Medizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten, Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten sowie in Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest zwei Monaten zu erfolgen.

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