Mitteilungspflicht
§ 4.
Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung erfaßt sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011126
Dokumentnummer
NOR12142265
alte Dokumentnummer
N8199851037L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)