Erlaubnisfreie Rücknehmer
§ 4.
Erlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder –behandler die Aufzeichnungen gemäß § 3, oder soweit zutreffend § 5 und § 6, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß § 3 geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40142829
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