§ 4 Anteilsrechteübertragung – Martha“ ErdölgesmbH und ÖROP“ Handels-AG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1965

§ 4.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, aus dem Titel der bei Durchführung des § 3 dieses Bundesgesetzes entstehenden Kosten den im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1965 bei Kapitel 18 Titel 1 § 2b UT 2 „Kosten aus der Verwaltung und Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes, Sonstige Unternehmungen“ veranschlagten Jahreskredit um höchstens S 500.000,-- zu überschreiten und diese Überschreitung durch Mehreinnahmen bei Kapitel 18 Titel 1 § 2 UT 2 „Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes, Sonstige Unternehmungen“ zu bedecken.

Schlagworte

Budgetüberschreitung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10003991

Dokumentnummer

NOR12044602

alte Dokumentnummer

N3196513242P

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