§ 4 Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen sowie Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2017

§ 4.

(1) In den in § 1 genannten Gebieten sind Freilandhaltungen von Schweinen spätestens ab 4. Juli 2017 verboten, außer sämtliche Anforderungen vonAnhang 3 der Schweinegesundheits-Verordnung-SchwG-VO, BGBl. II Nr. 406/2016, sind nach Überprüfung und bescheidmäßiger Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt.

(2) Schweine in Auslaufhaltung sind jedenfalls während der Dämmerungs- und Nachtstunden im Stallinnenbereich zu halten.

(3) Die Begriffe Freiland- und Auslaufhaltung entsprechen den Definitionen der SchwG-VO. Die Vorgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu kontrollieren.

Schlagworte

Dämmerungsstunde, Freilandhaltung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20009909

Dokumentnummer

NOR40193941

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