Ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden (vgl. Art. 11 § 3, BGBl. I Nr. 8/2006).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
Nahe Angehörige.
§ 4.
(1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
- 1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
- 2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
- 3. Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG
- als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
Schlagworte
Wahlkinder
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001734
Dokumentnummer
NOR40073685
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)