§ 4 Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 4.

Der BahnExpress-extra-Schein ist bei der Aufgabe von Gütern als BahnExpress extra nach dem Österreichischen Eisenbahn-Gütertarif Teil V (ÖGT V) zu verwenden und besteht aus vier Teilen:

Blatt 1: Original erhält der Empfänger

Blatt 2: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof

Blatt 3: Versandschein bleibt im Versandbahnhof

Blatt 4: Doppel erhält der Absender

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10006815

Dokumentnummer

NOR12074352

alte Dokumentnummer

N5198613073L

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