§ 4 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

2. Abschnitt

Anforderungen an den sicheren Umgang mit Strahlenquellen Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse, Notfallplanung

§ 4.

(1) Die gemäß den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 26b Abs. 1 und 2 StrSchG erforderlichen vorläufigen Sicherheitsanalysen, Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 10 StrSchG sind aufgrund der speziellen Gegebenheiten des Umganges mit Strahlenquellen vom Bewilligungswerber zu erstellen oder durch qualifizierte Sachverständige erstellen zu lassen.

(2) Im Falle von Änderungen der Art des Umganges mit Strahlenquellen oder sonstigen Änderungen der Randbedingungen sind die genannten Analysen und Notfallplanungen entsprechend zu adaptieren.

(3) Die wesentlichen Inhalte dieser Analysen und Notfallplanungen sind in die Unterweisungen gemäß § 16 einzubeziehen. Diese Ausfertigungen sind auch zuständigen Hilfs- und Rettungsorganisationen auf Verlangen auszuhändigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Schlagworte

Hilfsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137264

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