Beteiligte, Parteien.
§ 4
Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt. Ein solcher Beteiligter ist Partei im Sinne des § 8 AVG. 1950.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)