§ 4 AgrVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

Beteiligte, Parteien.

§ 4

Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt. Ein solcher Beteiligter ist Partei im Sinne des § 8 AVG. 1950.

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