materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 69/2023
Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4.
(1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäßAnlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.
(2) Die Erhebungsmerkmale gemäßAnlage I Punkt 2., 3., 4., 5., 6. und 7. sowie Anlage II sind unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1, ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),
- 2. das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
- 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9. und 6. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
- 4. Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.7., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
- 5. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. und 2.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG zugelassenen Kontrollstellen,
- 6. das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage I Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage I Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,
- 7. das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
- 8. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. sowie 7.1.2.1., 7.1.3.1., 7.1.4.1. und 7.1.5.1. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und
- 9. die übrigen Merkmale gemäß Anlage I und II durch Befragung der statistischen Einheiten.
(3) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
Schlagworte
Statistikdaten
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20010763
Dokumentnummer
NOR40217403
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