§ 4 AFFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 4

Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft dem Bund den Differenzbetrag zu vergüten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)