§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(5) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den inAnhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Schlagworte
Arbeitsstoff, Abwasseranalyse
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
20002744
Dokumentnummer
NOR40041354
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