§ 4.
(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10011007
Dokumentnummer
NOR12140312
alte Dokumentnummer
N8199659235J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)