§ 4 AEV Oberflächen

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.2003

§ 4.

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter des Anhanges A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den inAnhang B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Schlagworte

Obergrenze

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20001767

Dokumentnummer

NOR40028106

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