§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage F enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10010938
Dokumentnummer
NOR40164424
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