§ 4 AEV Glasindustrie

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2014

§ 4.

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage F enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10010938

Dokumentnummer

NOR40164424

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